Veröffentlichung BMF-Schreiben Fristverlängerung zur Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen bei Investmentfonds mit kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr (IV C 1 - S 1980-1/16/10010 :020)

Mit Schreiben vom 9.4.2018 hat das BMF nunmehr auf die vom Verband der Auslandsbanken adressierten Fragen reagiert. Hierbei ging es primär um Anwendungs- und Übergangsvorschriften aus dem § 56 des ab 1.1.2018 rechtswirksam gewordenen Investmentsteuergesetzes 2018. Bislang mussten die Kapitalverwaltungsgesellschaften gemäß dem alten InvStG eine viermonatige Frist für die Veröffentlichung von Besteuerungsgrundlagen beachten. Innerhalb dieses Zeitraums waren diese gefordert, das für das abgeschlossene Fondsgeschäftsjahr steuerlich relevante Zahlenwerk prüfen und testieren zu lassen.

Das aktuelle BMF-Schreiben regelt nunmehr für die nach § 56 Absatz 1 Satz 3 InvStG fingierten Rumpfgeschäftsjahre auch eine Verlängerung dieser Übergangsfrist auf nunmehr 12 Monate für Investmentfonds mit einem kalenderjahrgleichen Geschäftsjahr.

Deren Frist zur Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen endet nunmehr ebenfalls zum 31.12.2018.

Durch diese Verlängerung soll eine Möglichkeit geschaffen werden, den sich zum Jahresende 2017 zusammenballenden Aufwand für die Erstellung und Testierung von Besteuerungsgrundlagen zeitlich zu strecken.

Nachfolgend stellen wir Ihnen gerne den Link zum Download des BMF-Schreibens zur Verfügung.

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Investmentsteuer/2018-04-09-Fristverlaengerung-Veroeffentlichung-Besteuerungsgrundlagen-Investmentfonds.pdf